Allgemeine Geschäftsbedingungen der NeckarVan GbR
1. Allgemeines
NeckarVan ist eine Campervan-Manufaktur. Wir planen und bauen individuelle Camperausbauten, Teilausbauten, technische Nachrüstungen sowie konfigurierbare NeckarVan-Modelle.
Unsere Ausbauten entstehen in Handarbeit und werden nach Kundenwunsch, Fahrzeugbasis, technischer Umsetzbarkeit und den jeweiligen Projektanforderungen geplant. Jeder Ausbau ist ein individuelles Projekt. Kleine handwerkliche Abweichungen in Farbtönen, Materialwirkung, Maserung, Ausführung oder Umsetzung können daher nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion und Qualität nicht beeinträchtigt ist.
Zeichnungen, Visualisierungen, 3D-Planungen, Skizzen und Entwürfe dienen der Veranschaulichung und sind nicht verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
Dekoration, Matratzen, Stoffe, Sitzauflagen, Polster und sonstige lose Ausstattung sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
2. Vertragspartner
Auftragnehmer ist:
NeckarVan GbR
Industriestraße 11
69239 Neckarsteinach
vertreten durch Laura Wind und Yvonne Bräumer
Auftraggeber ist die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Person oder Firma.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge und Leistungen von NeckarVan, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Angebot und Auftragserteilung
Unsere Angebote werden auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Wünsche, Fahrzeugdaten, Ausstattungswünsche und Projektanforderungen erstellt.
Ein Angebot stellt noch keinen verbindlichen Auftrag dar. Der Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot annimmt und NeckarVan den Auftrag bestätigt.
Vertragsgegenstand sind ausschließlich die Leistungen, Materialien, Bauteile und Arbeiten, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.
Mündliche Nebenabreden, spätere Ergänzungen oder Änderungen werden erst verbindlich, wenn sie von NeckarVan schriftlich oder in Textform bestätigt wurden. Textform umfasst insbesondere E-Mail oder schriftlich bestätigte Nachrichten.
4. Konfigurator und erste Preiseinschätzungen
Soweit NeckarVan einen Konfigurator, eine Online-Anfrage oder eine erste Preiseinschätzung anbietet, dient diese ausschließlich der Orientierung.
Eine Konfiguration ersetzt keine persönliche Prüfung des Projekts. Preise, Gewichte, technische Umsetzbarkeit, Fahrzeugverfügbarkeit und Lieferzeiten werden projektbezogen geprüft und erst mit einem konkreten Angebot bzw. einer Auftragsbestätigung verbindlich.
5. Terminreservierung und Anzahlung
Zur verbindlichen Reservierung eines Ausbauslots sowie zur Vorbereitung des Projekts ist bei Beauftragung eine Anzahlung in Höhe von 10 % der Auftragssumme des Innenausbaus fällig.
Die Anzahlung wird mit der Gesamtsumme des Innenausbaus verrechnet und ist Teil des im Abschnitt „Zahlungsplan“ geregelten Zahlungsablaufs.
Wird der reservierte Ausbauslot durch den Auftraggeber abgesagt, nicht angetreten oder kann der Ausbau aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht wie vereinbart begonnen werden, ist NeckarVan berechtigt, bereits entstandene Aufwendungen, Planungsleistungen, bestellte Materialien, nicht stornierbare Fremdkosten sowie den durch die Terminblockierung entstandenen Schaden bis zur Höhe der geleisteten Anzahlung einzubehalten.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6. Zahlungsplan
Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung kein abweichender Zahlungsplan vereinbart wurde, gilt für Komplettausbauten folgender Zahlungsplan:
1. Bei Beauftragung
Sofern das Basisfahrzeug über NeckarVan bezogen wird, ist der Fahrzeugpreis bei Beauftragung fällig.
Zusätzlich ist eine Anzahlung in Höhe von 10 % der Auftragssumme des Innenausbaus fällig. Diese dient der verbindlichen Reservierung des Ausbauslots, der Projektvorbereitung und den ersten Planungs- und Organisationsleistungen.
2. Zum Ausbaustart
Zum Start des Ausbaus werden weitere 50 % der Auftragssumme des Innenausbaus fällig.
3. Zum Start des Möbelbaus
Zum Start des Möbelbaus werden weitere 25 % der Auftragssumme des Innenausbaus fällig.
4. Zwei Wochen vor geplanter Übergabe
Zwei Wochen vor der geplanten Übergabe werden die verbleibenden 15 % der Auftragssumme des Innenausbaus als Schlussrate fällig.
Der vollständige Rechnungsbetrag muss spätestens vor Übergabe des Fahrzeugs beglichen sein. NeckarVan ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Forderungen zurückzubehalten.
Die Auftragssumme des Innenausbaus umfasst die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Ausbauleistungen, Materialien, Einbauten, Technikkomponenten und Arbeiten. Der Fahrzeugpreis ist hiervon getrennt zu betrachten, sofern das Basisfahrzeug über NeckarVan bezogen wird.
Bei Teilausbauten, technischen Nachrüstungen, kleineren Projekten oder besonders umfangreichen Sonderprojekten kann ein abweichender Zahlungsplan vereinbart werden. Dieser ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Sollten einzelne Projektphasen aufgrund des konkreten Projektablaufs zeitlich zusammenfallen oder anders benannt werden, können die entsprechenden Raten gemeinsam fällig werden. NeckarVan informiert den Auftraggeber hierüber rechtzeitig.
7. Stornierung oder Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann den Auftrag vor Fertigstellung kündigen oder stornieren.
In diesem Fall berechnet NeckarVan die bis dahin erbrachten Planungs- und Arbeitsleistungen, bereits bestellte oder speziell für das Projekt beschaffte Materialien, nicht stornierbare Fremdkosten sowie einen angemessenen Ausfall für freigehaltene Kapazitäten.
Bereits geleistete Zahlungen werden hierauf angerechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Individuell bestellte, angefertigte oder speziell auf das Projekt zugeschnittene Materialien können dem Auftraggeber vollständig berechnet werden, soweit sie nicht anderweitig verwendet oder storniert werden können.
8. Änderungen und Zusatzarbeiten
Änderungswünsche während der Planung oder während des laufenden Ausbaus sind grundsätzlich möglich, sofern sie technisch, zeitlich und organisatorisch umsetzbar sind.
Zusätzliche Arbeiten, geänderte Materialien oder nachträgliche Anpassungen, die nicht Bestandteil der ursprünglichen Auftragsbestätigung sind, werden gesondert angeboten und berechnet.
Durch Änderungen oder Erweiterungen des Arbeitsumfangs können sich Kosten, Materialbedarf und Fertigstellungstermine verändern.
NeckarVan informiert den Auftraggeber, wenn eine gewünschte Änderung aus technischer, sicherheitsrelevanter, gewichtsbezogener oder wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll erscheint.
9. Preise, Materialkosten und Verfügbarkeit
Die im Angebot genannten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Materialpreise, Lieferbedingungen, Fahrzeugdaten und Projektanforderungen.
Sollten sich nach Vertragsschluss wesentliche Netto-Einkaufspreise für projektbezogene Materialien um mehr als 5 % erhöhen, insbesondere bei Holz, Dämmstoffen, Metallen, Elektrik, Batterie- und Solarsystemen, Fenstern, Heizsystemen oder sonstigen Ausbaukomponenten, informiert NeckarVan den Auftraggeber hierüber.
Eine Preisanpassung erfolgt nicht einseitig, sondern nur nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Sollte ein bestimmtes Produkt nicht mehr lieferbar sein oder sich während des Projekts als technisch ungeeignet herausstellen, schlägt NeckarVan eine geeignete Alternative vor und stimmt die weitere Vorgehensweise mit dem Auftraggeber ab.
10. Termine und Fertigstellung
Genannte Fertigstellungstermine sind unverbindliche Orientierungstermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurden.
NeckarVan bemüht sich, abgestimmte Zeitpläne einzuhalten. Verzögerungen können jedoch insbesondere durch Lieferprobleme, Krankheit, technische Schwierigkeiten, Änderungswünsche, unvorhergesehene Fahrzeugthemen, nicht rechtzeitig gelieferte Teile, fehlende Informationen des Auftraggebers oder andere nicht vorhersehbare Ereignisse entstehen.
Bei absehbaren Verzögerungen informiert NeckarVan den Auftraggeber so früh wie möglich.
Ein Anspruch auf Schadensersatz, Ersatzfahrzeug oder Erstattung von Mietfahrzeugkosten besteht bei unverbindlichen Fertigstellungsterminen nicht, sofern NeckarVan die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11. Fahrzeuganlieferung und Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt das Fahrzeug zum vereinbarten Termin bei NeckarVan bereit.
Das Fahrzeug muss zugelassen, versichert, fahrbereit, verkehrssicher und in einem Zustand sein, der die vereinbarten Arbeiten ermöglicht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bestehende Schäden, Feuchtigkeit, Rost, technische Mängel, Unfallschäden, Leasing- oder Finanzierungsbindungen, vorhandene Einbauten oder Besonderheiten am Fahrzeug sind NeckarVan vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er zur Beauftragung der Arbeiten am Fahrzeug berechtigt ist. Bei Leasing-, Finanzierungs- oder Firmenfahrzeugen hat der Auftraggeber erforderliche Zustimmungen selbst einzuholen.
Persönliche Gegenstände, Wertsachen und lose Ausstattung sind vor Fahrzeugübergabe aus dem Fahrzeug zu entfernen. Für im Fahrzeug verbliebene Wertgegenstände übernimmt NeckarVan keine Haftung, sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.
12. Verdeckte Mängel und Fahrzeugzustand
Sollten während der Arbeiten verdeckte Mängel, Feuchtigkeit, Rost, technische Defekte, Undichtigkeiten, Karosserieschäden oder andere Umstände sichtbar werden, die den Ausbau beeinflussen, informiert NeckarVan den Auftraggeber.
Zusätzliche Arbeiten, die durch solche Umstände erforderlich werden, sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots und werden nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt und berechnet.
NeckarVan haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die auf einen bereits vorhandenen Fahrzeugzustand, verdeckte Mängel oder vom Auftraggeber nicht mitgeteilte Besonderheiten zurückzuführen sind.
13. Fahrzeugbewegungen, Probefahrten und externe Termine
Der Auftraggeber gestattet NeckarVan, das Fahrzeug im Rahmen der Auftragsdurchführung auf dem Betriebsgelände sowie im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen, soweit dies für Arbeiten, Prüfungen, Probefahrten, Wiegetermine, TÜV-/Prüftermine, Fremdleistungen oder Materialfahrten erforderlich ist.
NeckarVan ist berechtigt, geeignete externe Fachbetriebe oder Prüforganisationen einzubinden, soweit dies für einzelne Leistungen sinnvoll oder erforderlich ist.
14. Gewicht, Zuladung und technische Umsetzbarkeit
Gewichtsangaben in Angeboten, Planungen oder Vorgesprächen sind Planungs- und Erfahrungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Das tatsächliche Fahrzeuggewicht hängt unter anderem von Fahrzeugbasis, Serienausstattung, Sonderausstattung, Tankfüllständen, Wasserfüllständen, Zubehör, persönlichen Gegenständen, Beladung, Bereifung und späteren Nachrüstungen ab.
NeckarVan plant Ausbauten gewichtsbewusst und weist den Auftraggeber auf erkennbare Gewichtsthemen hin. Eine Garantie für ein bestimmtes Endgewicht oder die dauerhafte Einhaltung eines zulässigen Gesamtgewichts wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Der Auftraggeber bleibt für die spätere Beladung, Nutzung und Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts im Fahrbetrieb verantwortlich.
Wenn sich während der Planung oder Umsetzung zeigt, dass ein gewünschtes Konzept gewichtstechnisch kritisch ist, stimmt NeckarVan mögliche Anpassungen, Einsparungen oder Alternativen mit dem Auftraggeber ab.
15. TÜV, Abnahmen und Eintragungen
Soweit TÜV-Abnahmen, Gasprüfungen, Änderungsabnahmen, Eintragungen, Wiegeberichte oder sonstige technische Prüfungen Bestandteil des Auftrags sind, wird dies im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführt.
Die finale Entscheidung über Abnahmen, Eintragungen oder Prüfbescheinigungen liegt bei der jeweiligen Prüforganisation oder Behörde.
NeckarVan bereitet vereinbarte Abnahmen sorgfältig vor und arbeitet nach bestem Wissen und Stand der Technik. Eine Garantie für behördliche oder prüftechnische Entscheidungen kann jedoch nur übernommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
16. Beigestellte Teile und Kundenmaterial
Bringt der Auftraggeber eigene Teile, Materialien oder Komponenten ein, prüft NeckarVan nach bestem Wissen, ob diese für den vorgesehenen Einbau geeignet erscheinen.
Für Qualität, Zulassung, Haltbarkeit, Kompatibilität, Herstellergarantie oder Funktionsfähigkeit beigestellter Teile übernimmt NeckarVan keine Gewährleistung, sofern der Mangel nicht durch den Einbau von NeckarVan verursacht wurde.
Stellt sich heraus, dass beigestellte Teile ungeeignet, unvollständig, beschädigt oder nicht zulässig sind, kann sich der Projektablauf verzögern. Zusätzlicher Aufwand wird nach Abstimmung gesondert berechnet.
17. Abnahme und Übergabe
Die Abnahme und Übergabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich im Betrieb von NeckarVan, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Bei der Übergabe erhält der Auftraggeber eine Einweisung in die wesentlichen eingebauten Systeme, soweit diese Bestandteil des Auftrags sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Mitteilung der Fertigstellung innerhalb einer angemessenen Frist abzunehmen und abzuholen.
Wird das Fahrzeug trotz Fertigstellung und Aufforderung nicht abgeholt, kann NeckarVan nach vorheriger Ankündigung angemessene Stand- oder Aufbewahrungskosten berechnen. Kosten und Risiken einer längeren Aufbewahrung gehen ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
18. Bedienung, Pflege und Wartung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die eingebauten Komponenten sachgemäß zu bedienen, zu pflegen und zu warten.
Bedienungsanleitungen, Herstellerhinweise, Wartungsvorgaben und Prüfintervalle sind zu beachten.
Schäden durch falsche Bedienung, fehlende Wartung, unsachgemäße Nutzung, eigenmächtige Veränderungen, nicht freigegebene Nachrüstungen oder mangelnde Pflege sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern NeckarVan diese Schäden nicht zu vertreten hat.
19. Einbau von Fenstern, Dachluken und Anbauteilen
Werden Fenster, Dachluken, Solaranlagen, Spoiler, Markisen, Lüfter, Sat-Anlagen oder sonstige An- und Aufbauteile durch NeckarVan eingebaut, wird empfohlen, das Fahrzeug nach dem Einbau mindestens 24 Stunden nicht zu bewegen, damit Klebe- und Dichtstoffe optimal aushärten können.
Verlässt der Auftraggeber mit dem Fahrzeug vor Ablauf dieser empfohlenen Standzeit die Werkstatt, erfolgt dies auf eigenes Risiko.
Für Fenster, Dachluken und vergleichbare Einbauten können regelmäßige Dichtigkeitsprüfungen durch einen geeigneten Fachbetrieb erforderlich oder empfehlenswert sein. Soweit Hersteller oder Garantiebedingungen bestimmte Prüfintervalle vorgeben, sind diese vom Auftraggeber einzuhalten und zu dokumentieren.
Unterbleiben vorgeschriebene Wartungs- oder Prüfmaßnahmen, kann dies Auswirkungen auf Garantie- oder Gewährleistungsansprüche haben.
20. Wasseranlage und Frostschutz
Wasserleitungen, Tanks, Pumpen, Boiler und sonstige wasserführende Bauteile müssen bei Frostgefahr vollständig entleert werden.
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, das Wassersystem rechtzeitig winterfest zu machen. Dazu gehört auch, Restwasser aus Leitungen, Tanks, Pumpen, Boiler und sonstigen Bauteilen vollständig zu entfernen.
Schäden durch Frost, unsachgemäße Entleerung, fehlende Wartung oder falsche Bedienung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern NeckarVan diese Schäden nicht zu vertreten hat.
21. Elektrik, Energieversorgung und Nutzung
Elektrische Anlagen werden entsprechend dem vereinbarten Nutzungskonzept geplant und umgesetzt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die elektrische Anlage bestimmungsgemäß zu nutzen und die angegebenen Leistungsgrenzen zu beachten. Dies gilt insbesondere für Batterien, Wechselrichter, Ladegeräte, Solaranlagen, Landstromanschlüsse und angeschlossene Verbraucher.
Nachträgliche Änderungen, Erweiterungen oder Eingriffe in die elektrische Anlage dürfen nur durch fachkundige Personen erfolgen. Schäden durch unsachgemäße Nutzung, Überlastung oder eigenmächtige Veränderungen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, sofern NeckarVan diese Schäden nicht zu vertreten hat.
22. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Eingebaute Zubehörteile, Ersatzteile, Komponenten und sonstige Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von NeckarVan, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs geworden sind.
NeckarVan ist berechtigt, das Fahrzeug bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Forderungen zurückzubehalten.
23. Gewährleistung und Mängel
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Liegt ein Mangel vor, hat NeckarVan zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von NeckarVan durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Der Auftraggeber hat NeckarVan erkennbare Mängel nach Entdeckung mitzuteilen und Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Keine Mängel sind geringfügige handwerkliche Abweichungen, materialtypische Unterschiede, natürliche Farb-, Struktur- oder Maserungsunterschiede sowie normale Gebrauchsspuren.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung, fehlende Wartung, eigenmächtige Veränderungen, nicht freigegebene Nachrüstungen, falsche Bedienung oder mangelnde Pflege entstehen, übernimmt NeckarVan keine Gewährleistung, sofern NeckarVan diese Schäden nicht zu vertreten hat.
24. Herstellergarantien
Für einzelne Komponenten können zusätzlich Herstellergarantien bestehen. Inhalt, Umfang und Dauer solcher Garantien richten sich ausschließlich nach den Bedingungen des jeweiligen Herstellers.
NeckarVan gibt Herstellergarantien nicht selbst, unterstützt den Auftraggeber aber im Rahmen der Möglichkeiten bei der Zuordnung von Unterlagen, Bedienungsanleitungen oder Garantiedokumenten.
25. Haftung
NeckarVan haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine Haftung, soweit NeckarVan ausdrücklich eine Garantie übernommen hat.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet NeckarVan nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Angestellten und Erfüllungsgehilfen von NeckarVan.
26. Foto- und Videodokumentation / Referenznutzung
NeckarVan ist berechtigt, während der Planung, Fertigung und nach Fertigstellung Foto- und Videoaufnahmen des Fahrzeugs, des Ausbaus sowie einzelner Arbeitsschritte anzufertigen.
Diese Aufnahmen dürfen von NeckarVan zu Dokumentations-, Referenz- und Marketingzwecken genutzt und veröffentlicht werden, insbesondere auf der eigenen Website, in sozialen Medien, auf Online-Plattformen, in Präsentationen, Messeunterlagen, Flyern und sonstigen Unternehmensdarstellungen.
Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich in einer Form, die keine direkten Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulässt. Es werden keine Personen, Namen, Anschriften, Kennzeichen oder sonstige eindeutig personenbezogene Merkmale veröffentlicht.
Persönliche Gegenstände des Auftraggebers werden nicht gezeigt oder vor Veröffentlichung entfernt bzw. unkenntlich gemacht, soweit sie Rückschlüsse auf den Auftraggeber zulassen könnten.
Die veröffentlichten Inhalte beziehen sich ausschließlich auf die von NeckarVan erbrachte handwerkliche Leistung, den Ausbau, die Gestaltung, technische Lösungen sowie Details des Fahrzeugs. Soweit die Aufnahmen keine Identifizierung des Auftraggebers ermöglichen, gelten sie als anonymisierte Referenzaufnahmen.
Sollten im Einzelfall Personen, Kennzeichen, Namen oder sonstige eindeutig personenbezogene Merkmale erkennbar sein, erfolgt eine Veröffentlichung nur nach vorheriger gesonderter Freigabe durch den Auftraggeber.
27. Planungsunterlagen, Entwürfe und geistiges Eigentum
Von NeckarVan erstellte Planungen, Zeichnungen, Entwürfe, Grundrisse, 3D-Ansichten, technische Konzepte, Materialkonzepte und sonstige Projektunterlagen bleiben geistiges Eigentum von NeckarVan, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Der Auftraggeber darf diese Unterlagen für die Abstimmung des eigenen Projekts nutzen. Eine Weitergabe an Dritte, Veröffentlichung oder Nutzung zur Umsetzung durch andere Anbieter ist nur mit vorheriger Zustimmung von NeckarVan gestattet.
Dies gilt nicht für Unterlagen, die zur Fahrzeugdokumentation, für Prüfstellen, Zulassungsstellen, Versicherungen oder den späteren Betrieb des Fahrzeugs erforderlich sind.
28. Datenschutz
NeckarVan verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der Vertragsabwicklung, Projektkommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von NeckarVan.
29. Widerruf und Sonderanfertigungen
Soweit dem Auftraggeber gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, wird hierüber gesondert belehrt.
Bei individuell angefertigten, kundenspezifisch bestellten oder speziell auf das Fahrzeug bzw. den Auftraggeber zugeschnittenen Waren und Leistungen kann ein gesetzliches Widerrufsrecht ausgeschlossen sein.
Eine gesonderte Widerrufsbelehrung wird dem Auftraggeber, soweit erforderlich, im Rahmen des Vertragsschlusses zur Verfügung gestellt.
30. Höhere Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse
Kann NeckarVan Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich vereinbarte Zeiträume angemessen.
Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Streiks, Energieausfälle, Krankheit, Pandemien, Unfälle, technische Störungen oder vergleichbare Ereignisse, die NeckarVan nicht zu vertreten hat.
NeckarVan informiert den Auftraggeber in solchen Fällen so früh wie möglich.
31. Schlussbestimmungen
Es gilt deutsches Recht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand der Sitz von NeckarVan. Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern gilt dies nur, soweit ein Gerichtsstand gesetzlich vereinbart werden darf.
Stand: Juli 2026